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20.02.2016 Ihre Lebensversicherung ist sicher! Oder wie enteignet man Kunden

INSIGNITUS Gold

- Wie sicher ist Ihre Kapital-Lebensversicherung? oder Fondsgebundene-Lebensversicherung?
- Der Deckungsstock ist Sondervermögen, kann die Versicherung im Zweifelsfall auf dieses Geld zugreifen und ihre Kunden enteignen?
- Ihr Fondsvermögen in einer Fondsgebundenen-Lebensversicherung ist Sondervermögen, kann die Versicherung im Zweifelsfall auf dieses Geld zugreifen und ihre Kunden enteignen?
- Sie haben eine Fondsgebundene-Lebensversicherung mit Kapitalgarantie, kann die Versicherung im Zweifelsfall auf dieses Geld zugreifen und ihre Kunden enteignen?

Wer glaubt, eine Kapital-Lebensversicherung, oder Fondsgebundene-Lebensversicherung sei eine absolut sichere Geldanlage sollte sich den §98 VAG (in Österreich) oder den § 89 VAG (in Deutschland) etwas genauer ansehen.

Untergang der unsinkbaren Lebensversicherungen

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Auszug aus dem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz (für Österreich)
Das Bundesgesetz "Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG" vom 18. Oktober 1978 wurde in den letzten Jahren im Zuge der „Europäisierung“ immer wieder verändert. So kann man in der Fassung vom 01.08.2015 in § 98 VAG folgendes lesen:

§98 (1) Ergibt sich bei der Prüfung [...] eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses [...] erfüllt ist, [...] so hat die FMA [...],
1.Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen,[...] auch Rückkäufe [...] zu untersagen oder
2.Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen.
(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird [...] nicht berührt.
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Auszug aus dem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz (für Deutschland)
Auch Deutschland besitzt, wie andere EU-Mitgliedsstaaten, ein Versicherungsaufsichtsgesetz -VAG. Dort kann man in der Fassung vom 28. 08. 2013, diesmal in § 89 VAG, folgendes lesen:

§ 89 (1) Ergibt sich bei der Prüfung [...] eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, [...] so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, [...] Alle Arten Zahlungen, [...] können zeitweilig verboten werden.
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.[...] Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.“

Seit 1.1.2016 steht es im VAG § 314
Hier klicken und den ganzen Gesetzestext nachlesen
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Das bedeutet: Kommt eine Versicherungsgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten, darf auf die Einlagen der Kunden zugegriffen werden. Egal ob Ihr Geld in einem sicheren Deckungsstock, einem Garantieprodukt oder in Fonds veranlagt wurde,... Sie als Kunde werden aber gezwungen Ihre Beiträge weiter zu zahlen. 

Werden die Versicherungen die nächste Finanzkrise unbeschadet überleben? Mit der Beantwortung dieser Frage beantworten sie sich auch die Frage, "Wie sicher im Krisenfall ihr Kapital in der Lebensversicherung ist?".

 

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Blog-Autor: Michael Karl GASSER

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